opencaselaw.ch

ZK2 2024 11

unentgeltliche Rechtspflege

Schwyz · 2024-09-05 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

unentgeltliche Rechtspflege | Einsiedeln ER summarisch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Am 21. Juni 2023 ersuchte der Bezirk Einsiedeln in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Einsiedeln um definitive Rechtsöffnung gegen A.________ (Proz. Nr. ZES 2023 85). Am 5. Juli 2023 erhob A.________ eine Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG und beantragte, es sei festzustellen, dass er in der genannten Betreibung nicht Schuldner der Forderung von Fr. 2'323.30 sei (Proz. Nr. ZEV 2023 004). Gleichentags beantragte er mit separater Eingabe die vorsorgliche Einstellung des Betreibungsverfahrens Nr. xx (Proz. Nr. ZES 2023 93). Mit Verfügung vom 31. August 2023 erteilte die Einzelrichterin am Bezirksge- richt Einsiedeln die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2‘250.00 nebst Zins zu 4 % seit dem 30. März 2023; eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Entscheid BEK 2023 122 vom 30. Januar 2024 ab. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 (recte: 31. Januar 2024) wies die Einzel- richterin das Gesuch um vorsorgliche Einstellung der Betreibung ab. Am 31. Januar 2024 wies die Einzelrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren ZEV 2023 004 und ZES 2023 93 ab (Dispositiv-Ziffer 1), unter Verzicht auf Erhebung einer Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziffer 2).

b) Gegen die Verfügung vom 31. Januar 2024 erhob der Gesuchsteller am

14. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (KG-act. 1). Mittels der gleichen Beschwerdeeingabe erhob der Gesuchsteller auch Beschwerde ge- gen die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Einstellung der Betreibung, welche Gegenstand des separaten Verfahrens ZK2 2024 10 ist. Dem Gesuch- steller wurde das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz vom

Kantonsgericht Schwyz 3

20. Februar 2024 zur Kenntnis zugestellt (KG-act. 4 und 5). Weitere Eingaben gingen nicht ein.

E. 2 a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie den Ge- richtskosten und die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. a-c ZPO).

b) Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussich- ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Die Beurteilung der Aus- sichtslosigkeit erfolgt nach den Verhältnissen zur Zeit der Gesuchstellung. Die Erfolgsaussichten sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschät- zen (BGE 142 III 138, E. 5.1; BGE 133 III 614 = Pra 97 [2008] Nr. 50, E. 5; BGE 131 I 113, E. 3.7.3; BGE 129 I 129, E. 2.3.1; zum Ganzen ZK1 2017 37 vom 23. November 2017, E. 3b).

c) Der Gesuchsteller beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für die vorinstanzlichen Verfahren ZEV 2023 004 (Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG) und ZES 2023 93 (vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG).

Kantonsgericht Schwyz 4

d) Was das Verfahren ZEV 2023 004 betrifft, ist Folgendes auszuführen: Die in Betreibung gesetzte Forderung (Rechnungen B.________unterricht an der C.________) ist öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. zit. Beschluss BEK 2023 122 E. 3.b). Den zivilrechtlichen Gerichtsbehörden ist es verwehrt, materiell rechts- kräftige Verfügungen, Veranlagungen oder Urteile von Verwaltungsgerichten oder Verwaltungsbehörden zu überprüfen. Mit der Klage nach Art. 85a SchKG kann in den Fällen, in denen die in Betreibung gesetzte Schuld öffentlich-recht- lich ist, ausschliesslich das Fehlen eines Entscheids insb. infolge Nichtigkeit geltend gemacht werden oder aber die seither erfolgte Tilgung oder Stundung der Schuld. Soweit das Fehlen eines materiell rechtskräftigen Entscheides über öffentlich-rechtlich begründete Forderungen zudem darauf zurückzuführen ist, dass der Betriebene gar keine anfechtbare Verfügung verlangte, ist ihm dies ebenfalls entgegenzuhalten, weil ansonsten Art. 85a SchKG das öffentlich- rechtliche Prozessrecht aushebeln würde (Bangert, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 85a SchKG N 11e). Solche Einwände macht der Gesuchsteller aber gerade nicht geltend, sondern er führt lediglich aus, es habe kein B.________unterricht stattgefunden (Vi-act. 1 S. 3). Damit zielt er auf die materielle Überprüfung der öffentlich-rechtlichen Forderung ab, was dem Zivilrichter im Sinne des Gesag- ten verwehrt ist. Somit dürfte dem Begehren kein Erfolg beschieden sein und es ist von Aussichtslosigkeit auszugehen.

e) Hinsichtlich des Verfahrens ZES 2023 93 gilt, dass die vorläufige Einstel- lung der Betreibung nicht dazu führen soll, dass die im Interesse des Gläubigers erforderlichen Sicherungsmassnahmen unterbleiben. Eine Einstellung darf da- her in der Betreibung auf Pfändung erst vor der Verwertung, oder wenn diese bereits stattfand, vor der Verteilung erfolgen. Das Gericht hat das Betreibungs- verfahren so lange laufenzulassen, bis der Gläubiger durch dieses selbst Sicherheit für seine Forderung erlangt, also in der Spezialexekution bis zur Pfändung (Bangert, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 85a SchKG N 22 mit Hinweis

Kantonsgericht Schwyz 5 auf BGer Urteil 4A_580/2020 vom 16. April 2020 E. 3.3). Es ist also darauf ab- zustellen, ob der Gläubiger bereits Sicherheit für seine Forderung erlangte, was bedeutet, dass das Betreibungsverfahren bis zur Pfändung laufengelassen werden muss. Dass vorliegend eine Pfändung erfolgte, ist weder ersichtlich noch macht der Gesuchsteller dies geltend. Daraus folgt, dass einem Begehren um vorsorgliche Einstellung der Betreibung so oder so nicht stattgegeben wer- den kann, es mithin aussichtslos ist (vgl. Verfahren BEK 2024 10).

E. 3 Zusammenfassend ist die Beschwerde infolge fehlender Aussichtslosig- keit abzuweisen. Bei diesem Ergebnis muss die weitere Voraussetzung der Mit- tellosigkeit nicht geprüft werden. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zulasten des Gesuchstellers (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 4 Das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid der ersten Instanz ist nicht kostenlos im Sinne von Art. 119 Abs. 6 ZPO (BGE 140 III 501, E. 4.3.2 und 137 III 470, Regeste und E. 6.4 ff.; BGer Urteil 5D_284/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.2). Die unentgeltli- che Rechtspflege ist im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO neu zu beantragen. Die Mittellosigkeit ist erneut darzulegen und die fehlende Aus- sichtslosigkeit in Bezug auf den im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Anspruch ist glaubhaft zu machen (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 119 ZPO N 13; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 119 ZPO N 6). Für die Bejahung der Erfolgsaussichten ist allein entschei- dend, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 119 ZPO N 6). Der Gesuchsteller stellte keinen ent- sprechenden Antrag für das Beschwerdeverfahren. Davon abgesehen wäre ein solches Begehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren und daher ohnehin abzuweisen;-

Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 300.00 festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzun- gen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung ei- ner Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivil- sachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwer- deschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 2'323.30.
  4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 17. September 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 5. September 2024 ZK2 2024 11 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 30. Januar 2024, ZES 2023 110);- hat die 2. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Am 21. Juni 2023 ersuchte der Bezirk Einsiedeln in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Einsiedeln um definitive Rechtsöffnung gegen A.________ (Proz. Nr. ZES 2023 85). Am 5. Juli 2023 erhob A.________ eine Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG und beantragte, es sei festzustellen, dass er in der genannten Betreibung nicht Schuldner der Forderung von Fr. 2'323.30 sei (Proz. Nr. ZEV 2023 004). Gleichentags beantragte er mit separater Eingabe die vorsorgliche Einstellung des Betreibungsverfahrens Nr. xx (Proz. Nr. ZES 2023 93). Mit Verfügung vom 31. August 2023 erteilte die Einzelrichterin am Bezirksge- richt Einsiedeln die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2‘250.00 nebst Zins zu 4 % seit dem 30. März 2023; eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Entscheid BEK 2023 122 vom 30. Januar 2024 ab. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 (recte: 31. Januar 2024) wies die Einzel- richterin das Gesuch um vorsorgliche Einstellung der Betreibung ab. Am 31. Januar 2024 wies die Einzelrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren ZEV 2023 004 und ZES 2023 93 ab (Dispositiv-Ziffer 1), unter Verzicht auf Erhebung einer Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziffer 2).

b) Gegen die Verfügung vom 31. Januar 2024 erhob der Gesuchsteller am

14. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (KG-act. 1). Mittels der gleichen Beschwerdeeingabe erhob der Gesuchsteller auch Beschwerde ge- gen die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Einstellung der Betreibung, welche Gegenstand des separaten Verfahrens ZK2 2024 10 ist. Dem Gesuch- steller wurde das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz vom

Kantonsgericht Schwyz 3

20. Februar 2024 zur Kenntnis zugestellt (KG-act. 4 und 5). Weitere Eingaben gingen nicht ein.

2. a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie den Ge- richtskosten und die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. a-c ZPO).

b) Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussich- ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Die Beurteilung der Aus- sichtslosigkeit erfolgt nach den Verhältnissen zur Zeit der Gesuchstellung. Die Erfolgsaussichten sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschät- zen (BGE 142 III 138, E. 5.1; BGE 133 III 614 = Pra 97 [2008] Nr. 50, E. 5; BGE 131 I 113, E. 3.7.3; BGE 129 I 129, E. 2.3.1; zum Ganzen ZK1 2017 37 vom 23. November 2017, E. 3b).

c) Der Gesuchsteller beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für die vorinstanzlichen Verfahren ZEV 2023 004 (Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG) und ZES 2023 93 (vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG).

Kantonsgericht Schwyz 4

d) Was das Verfahren ZEV 2023 004 betrifft, ist Folgendes auszuführen: Die in Betreibung gesetzte Forderung (Rechnungen B.________unterricht an der C.________) ist öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. zit. Beschluss BEK 2023 122 E. 3.b). Den zivilrechtlichen Gerichtsbehörden ist es verwehrt, materiell rechts- kräftige Verfügungen, Veranlagungen oder Urteile von Verwaltungsgerichten oder Verwaltungsbehörden zu überprüfen. Mit der Klage nach Art. 85a SchKG kann in den Fällen, in denen die in Betreibung gesetzte Schuld öffentlich-recht- lich ist, ausschliesslich das Fehlen eines Entscheids insb. infolge Nichtigkeit geltend gemacht werden oder aber die seither erfolgte Tilgung oder Stundung der Schuld. Soweit das Fehlen eines materiell rechtskräftigen Entscheides über öffentlich-rechtlich begründete Forderungen zudem darauf zurückzuführen ist, dass der Betriebene gar keine anfechtbare Verfügung verlangte, ist ihm dies ebenfalls entgegenzuhalten, weil ansonsten Art. 85a SchKG das öffentlich- rechtliche Prozessrecht aushebeln würde (Bangert, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 85a SchKG N 11e). Solche Einwände macht der Gesuchsteller aber gerade nicht geltend, sondern er führt lediglich aus, es habe kein B.________unterricht stattgefunden (Vi-act. 1 S. 3). Damit zielt er auf die materielle Überprüfung der öffentlich-rechtlichen Forderung ab, was dem Zivilrichter im Sinne des Gesag- ten verwehrt ist. Somit dürfte dem Begehren kein Erfolg beschieden sein und es ist von Aussichtslosigkeit auszugehen.

e) Hinsichtlich des Verfahrens ZES 2023 93 gilt, dass die vorläufige Einstel- lung der Betreibung nicht dazu führen soll, dass die im Interesse des Gläubigers erforderlichen Sicherungsmassnahmen unterbleiben. Eine Einstellung darf da- her in der Betreibung auf Pfändung erst vor der Verwertung, oder wenn diese bereits stattfand, vor der Verteilung erfolgen. Das Gericht hat das Betreibungs- verfahren so lange laufenzulassen, bis der Gläubiger durch dieses selbst Sicherheit für seine Forderung erlangt, also in der Spezialexekution bis zur Pfändung (Bangert, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 85a SchKG N 22 mit Hinweis

Kantonsgericht Schwyz 5 auf BGer Urteil 4A_580/2020 vom 16. April 2020 E. 3.3). Es ist also darauf ab- zustellen, ob der Gläubiger bereits Sicherheit für seine Forderung erlangte, was bedeutet, dass das Betreibungsverfahren bis zur Pfändung laufengelassen werden muss. Dass vorliegend eine Pfändung erfolgte, ist weder ersichtlich noch macht der Gesuchsteller dies geltend. Daraus folgt, dass einem Begehren um vorsorgliche Einstellung der Betreibung so oder so nicht stattgegeben wer- den kann, es mithin aussichtslos ist (vgl. Verfahren BEK 2024 10).

3. Zusammenfassend ist die Beschwerde infolge fehlender Aussichtslosig- keit abzuweisen. Bei diesem Ergebnis muss die weitere Voraussetzung der Mit- tellosigkeit nicht geprüft werden. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zulasten des Gesuchstellers (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4. Das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid der ersten Instanz ist nicht kostenlos im Sinne von Art. 119 Abs. 6 ZPO (BGE 140 III 501, E. 4.3.2 und 137 III 470, Regeste und E. 6.4 ff.; BGer Urteil 5D_284/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.2). Die unentgeltli- che Rechtspflege ist im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO neu zu beantragen. Die Mittellosigkeit ist erneut darzulegen und die fehlende Aus- sichtslosigkeit in Bezug auf den im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Anspruch ist glaubhaft zu machen (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 119 ZPO N 13; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 119 ZPO N 6). Für die Bejahung der Erfolgsaussichten ist allein entschei- dend, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 119 ZPO N 6). Der Gesuchsteller stellte keinen ent- sprechenden Antrag für das Beschwerdeverfahren. Davon abgesehen wäre ein solches Begehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren und daher ohnehin abzuweisen;-

Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 300.00 festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzun- gen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung ei- ner Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivil- sachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwer- deschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 2'323.30.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 17. September 2024 amu